Personen- und Warentransport; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Bundesamt für Verkehr und ersuchte dafür um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Zwischenverfügung.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Massgebend für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV ist insbesondere, ob die gesuchstellende Person prozessual bedürftig ist, wobei Einkommen und notwendige Ausgaben gesamthaft zu würdigen sind. Das Bundesgericht bestätigte, dass Kreditkartenschulden für nicht notwendige Ausgaben, unbelegte Gerichtsauslagen sowie erhöhte Telefon- und Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich zum bereits berücksichtigten Grundbetrag anzurechnen sind. Selbst wenn die Kurskosten von Fr. 150.-- berücksichtigt würden, verbliebe dem Beschwerdeführer ein genügender monatlicher Überschuss, um den verlangten Kostenvorschuss innert nützlicher Frist zu bezahlen, weshalb keine Bedürftigkeit vorliegt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde bestätigt.
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