Vergabe Baumeisterarbeiten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Kanton Glarus vergab Baumeisterarbeiten für die Erweiterung der Berufsschule Ziegelbrücke an die B.________ AG. Die unterlegene A.________ AG focht den Zuschlag beim Verwaltungsgericht an und verlangte vorsorglich die aufschiebende Wirkung, was der Gerichtspräsident mit der Begründung verweigerte, die Beschwerde erscheine nicht ausreichend begründet. Dagegen gelangte die A.________ AG an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Vergabeverfahren einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier aber mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f BGG unzulässig ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es ein und prüfte nur Verfassungsrügen, insbesondere Willkür nach Art. 9 BV. Es erachtete die vorinstanzliche prima-facie-Würdigung als verfassungskonform: Die Auslegung der widersprüchlichen Angaben zur Eingabefrist war nicht willkürlich, eine Verletzung von Treu und Glauben oder Art. 8 BV lag nicht vor, und auch die Korrektur offensichtlicher Übertragungsfehler im Angebot der Beschwerdeführerin hielt vor dem Willkürverbot stand. Da die Hauptbeschwerde damit als nicht ausreichend begründet erscheinen durfte, musste die Vorinstanz keine Interessenabwägung zur aufschiebenden Wirkung vornehmen.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen; die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung blieb bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Grundrecht ansehen