Bundesgerichtsentscheid

Staatshaftung

2C_216/2026Entscheid vom 17.04.2026StaatshaftungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ hat beim Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, einen Staatshaftungsanspruch gegen den Kanton Basel-Stadt geltend gemacht. Die Behörde setzte ihm mit Verfügung vom 24. März 2026 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Nachzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5ʼ000 fest. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und rügte namentlich die angeblich nicht rechtsgültige Zustellung und den Fristlauf.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und stellt fest, dass Staatshaftungsansprüche öffentlich-rechtlich sind und mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln sind. Entscheide der Schlichtungsbehörde sind jedoch keine Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Eine sinngemässe Umqualifikation zur Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts unterblieb, da der Beschwerdeführer dies nicht beantragt hatte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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