Staatshaftung, Schadenersatzbegehren
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer in einem Staatshaftungsverfahren mit Zwischenverfügung letztmalig auf, bis zum 11. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangte im Wesentlichen, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Erwägungen
Angefochten war ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über einen Kostenvorschuss. Eine Beschwerde dagegen ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan wird; wer geltend macht, der Gerichtszugang werde wegen eines Kostenvorschusses verwehrt, muss insbesondere seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit konkret aufzeigen. Der Beschwerdeführer legte weder dar, weshalb ihm ein solcher Nachteil drohe, noch zeigte er substanziiert auf, dass er den Vorschuss nicht bezahlen könne; seine unbegründete Auffassung, das Verfahren sei kostenlos, sowie nicht belegte Diskriminierungsvorwürfe genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Kostenvorschuss bestehen.
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