Klageverfahren betreffend Staatshaftung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war nach einer schweren Straftat zunächst jugendstrafrechtlich untergebracht und wurde nach Ablauf dieser Massnahme gestützt auf Art. 397a ff. aZGB bzw. später Art. 426 ff. ZGB fürsorgerisch untergebracht. Der EGMR stellte 2019 fest, dass diese Freiheitsentziehung Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzte; daraufhin klagte A.________ gegen den Kanton Aargau auf Staatshaftung. Das Verwaltungsgericht bejahte die grundsätzliche Haftung des Kantons für mehrere Kostenpositionen und für Genugtuung, worauf der Kanton Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Nach der vorübergehenden Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens teilten die Parteien mit, dass sie ihre staatshaftungsrechtlichen Streitpunkte aussergerichtlich durch Vergleich geregelt hätten, und beantragten gemeinsam die Abschreibung. Das Bundesgericht hielt fest, dass damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einem Sachentscheid weggefallen sei, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Es traf folglich keinen materiellen Entscheid zur vom Kanton bestrittenen Haftung; zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Entscheid
Die Beschwerde wurde infolge aussergerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben. Damit erging kein materielles Urteil über die Staatshaftungsansprüche.
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