Bundesgerichtsentscheid

Responsabilité médicale (lien de causalité),

4A_554/2025Entscheid vom 09.06.2026StaatshaftungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erlitt nach einer Geburt im Jahr 2016 schwere neurologische Beschwerden; im Spital wurde ein partielles Cauda-equina-Syndrom zunächst verspätet erkannt, und die erforderliche MRI sowie die Dekompressionsoperation erfolgten erst nach einem Verzögerungszeitraum von über 20 Stunden. Sie verlangte vom öffentlichen Spital gestützt auf das freiburgische Staatshaftungsrecht Schadenersatz und Genugtuung in Millionenhöhe. Streitig war vor Bundesgericht nur noch, ob zwischen der pflichtwidrig verzögerten Behandlung und den bleibenden neurologischen Schäden ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass bei der Haftung eines öffentlichen Spitals nach freiburgischem Recht ein widerrechtliches Verhalten, ein Schaden und ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang erforderlich sind; bei Unterlassungen genügt für den hypothetischen Kausalverlauf der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf das Gutachten von 2022 abstellen, wonach zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag und eine frühere Dekompression die Heilungschancen generell verbessert hätte, im konkreten Fall aber nicht bestimmbar war, in welchem Ausmass die Verzögerung den Schaden verschlimmerte. Dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 21. April 2016 akute Symptome hatte und erst am Abend des 23. April die Notfallstation aufsuchte, durfte zudem als Umstand gewürdigt werden, der ihre Erfolgschancen schon vor der Spitalverzögerung erheblich reduziert hatte. Auch der Bericht des im IV-Verfahren beigezogenen Arztes vermochte daran nichts zu ändern, weil er sich im Wesentlichen auf allgemeine Statistiken stützte und die konkreten zeitlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Verneinung der Haftung des Spitals mangels Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Staatshaftung ansehen

Verwandte Entscheide