Tierschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Veterinäramt des Kantons Zürich beschlagnahmte am 9. Januar 2026 bei A.________ zunächst vorsorglich sieben Hunde und verfügte separat die definitive Beschlagnahmung weiterer Hunde. A.________ focht nur die vorsorgliche Beschlagnahme an; nachdem die Gesundheitsdirektion den Rekurs abgewiesen hatte, trat das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und die Rückweisung zur materiellen Beurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand auf die vorsorgliche Beschlagnahme der sieben Hunde beschränkt blieb, weil nur diese Verfügung im kantonalen Rechtsmittelverfahren angefochten worden war; eine Ausweitung auf die separate definitive Beschlagnahme weiterer Hunde war unzulässig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wird; dies gelang der Beschwerdeführerin nicht, zumal die Hunde inzwischen mit Verfügung vom 4. März 2026 definitiv beschlagnahmt worden waren. Zudem sind bei vorsorglichen Massnahmen vor Bundesgericht nur genügend substanziierte Verfassungsrügen zulässig, woran es hier ebenfalls fehlte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Ökologisches Gleichgewicht ansehen