Salaire minimum; amende; employeur
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Association A.________ betreibt in Genf eine Kinderkrippe und einen Kindergarten. Das kantonale Amt verweigerte ihr wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und wegen Verstössen gegen die Genfer Usanzen der Kinderbetreuung während drei Jahren die Bescheinigung über die Einhaltung der Usanzen und belegte sie mit einer Busse; die kantonale Justiz bestätigte dies im Grundsatz und reduzierte nur die Busse. Vor Bundesgericht bestritt die Beschwerdeführerin nicht die festgestellten Mängel, sondern die Verbindlichkeit dieser Usanzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die formellen Rügen: Die Vorinstanz habe sich sowohl zur kantonalrechtlichen Grundlage der Usanzen als auch zur behaupteten Kollision mit Bundesrecht hinreichend geäussert. Es hielt sodann fest, dass die Erarbeitung der Usanzen der Kinderbetreuung nach der sogenannten «goldenen Regel» unter dem Blickwinkel von Art. 23 LIRT/GE nicht willkürlich sei, auch wenn diese Methode im Gesetz nicht ausdrücklich genannt werde. Hingegen verletze die zwangsweise Unterstellung nicht subventionierter Krippen unter diese Usanzen die derogatorische Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 BV, weil damit wesentliche Teile eines nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags materiell ausgedehnt würden, ohne die Voraussetzungen und das Verfahren des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen einzuhalten. Da die Beschwerdeführerin allein wegen Missachtung dieser bundesrechtswidrig aufgestellten Usanzen sanktioniert worden sei, fehlte es an einer zulässigen Grundlage für die gegen sie verhängten Massnahmen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben. Die gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Usanzen der Kinderbetreuung ausgesprochenen Sanktionen und Massnahmen fallen dahin.
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