Bundesgerichtsentscheid

SRF News (Nichtveröffentlichte Kommentare zu Online-Artikeln)

2C_270/2024Entscheid vom 04.06.2026GrundrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

SRF News veröffentlichte am 13. September 2023 einen Online-Artikel über Kim Jong-uns Reise in einem kugelsicheren Zug und öffnete dazu die Kommentarfunktion. Der Beschwerdeführer reichte einen Kommentar ein, in dem er die redaktionelle Fragestellung unter anderem als «infantil» kritisierte und die Verantwortlichen ironisch als «Ausnahmetalente» bezeichnete; SRF veröffentlichte den Kommentar nicht. Nach erfolgloser Beschwerde bei der UBI verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Feststellung, dass die Nichtveröffentlichung seine Meinungsäusserungsfreiheit verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Moderation von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG grundrechtsgebunden ist, gleichzeitig aber unter der durch Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG geschützten Programmautonomie steht. Deshalb besteht kein uneingeschränktes Recht, Kommentare auf SRG-Plattformen zu veröffentlichen; grundsätzlich zulässig ist die Nichtveröffentlichung, wenn sie sich im Rahmen der Netiquette hält und nicht auf eigentliche Meinungszensur hinausläuft. Die beanstandete Massnahme richtete sich nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers, sondern gegen den abwertenden Tonfall seines Kommentars, den SRF gestützt auf sein legitimes Interesse an einer respektvollen Diskussionskultur beanstanden durfte. Da der Beschwerdeführer seine Kritik ohne Weiteres sachlicher hätte formulieren können und keine Unterdrückung einer themenbezogenen Meinung dargetan war, erwies sich der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit als zulässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Nichtveröffentlichung des Kommentars durch SRF verletzte die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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