Bundesgerichtsentscheid

Registrierung ausländisches Diplom in Humanmedizin, Ausstandsbegehren

2C_281/2026Entscheid vom 02.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung der Registrierung ihres ausländischen Diploms in Humanmedizin im Medizinalberuferegister an und stellte in diesem Zusammenhang mehrere Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 auf ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtsschreiber nicht ein und wies mit Zwischenentscheid vom 20. April 2026 weitere Ausstandsbegehren gegen Richterinnen, einen Richter und einen Gerichtsschreiber ab, soweit es darauf eintrat. Gegen beide Zwischenentscheide gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, da beide Ausstandsfragen im selben Hauptverfahren betrafen und mit einer einzigen Eingabe angefochten wurden. Hinsichtlich des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026 stellte es fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG unbenutzt abgelaufen war; die erst am 5. Mai 2026 eingereichte Beschwerde war verspätet. Bezüglich des Zwischenentscheids vom 20. April 2026 hielt es fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte, weil sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte. Insbesondere wurde nicht rechtsgenügend dargelegt, weshalb bei Richterin Mia Fuchs trotz deren Teilzeitpensum eine Unvereinbarkeit nach Art. 6 Abs. 4 VGG vorliegen sollte oder weshalb gegenüber den übrigen Gerichtspersonen objektive Ausstandsgründe bestanden. Auch die erstmals vor Bundesgericht gestellten Ausstandsbegehren gegen weitere am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkende Gerichtspersonen blieben unbegründet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 war verspätet, jene gegen den Zwischenentscheid vom 20. April 2026 ungenügend begründet.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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