Interdiction d'accès à un établissement public, intérêt actuel
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ wurde am 27. Mai 2025 ein Zutrittsverbot für das öffentliche Lokal B.________ ausgesprochen und vom jurassischen Service de l'économie et de l'emploi am 18. November 2025 bestätigt. Die Behörde hielt fest, dass die Massnahme wegen der Aufhebung der kantonalen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. Dezember 2025 wirksam sein könne. Nachdem die Einsprache am 10. März 2026 mangels Interesses abgeschrieben und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht wegen fehlenden aktuellen Interesses als unzulässig erklärt worden war, gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da der Streit eine öffentlich-rechtliche Zutrittsuntersagung zu einem Gastgewerbebetrieb betraf. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss sich die Begründung auf die Frage der Zulässigkeit beschränken und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Die Vorinstanz hatte das fehlende aktuelle Interesse damit begründet, dass das Zutrittsverbot seit dem 1. Januar 2026 keine Wirkung mehr entfalte. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht auseinander, sondern rügte weiterhin die materielle Unverhältnismässigkeit einer angeblich lebenslangen Massnahme; damit genügte seine Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid wegen fehlenden aktuellen Interesses bestehen.
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