Verordnung über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 6. März 2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadt Winterthur erliess gestützt auf eine Volksinitiative eine Verordnung über einen kommunalen Mindestlohn von 23 Franken pro Stunde, die am 18. Juni 2023 von den Stimmberechtigten angenommen wurde. Verbände und Private fochten die noch nicht in Kraft gesetzte Verordnung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle an; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob sie wegen Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht auf. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Stadt Winterthur nach der Zürcher Kantonsverfassung befugt ist, einen kommunalen Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme einzuführen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die kommunale Mindestlohnverordnung bundesrechtlich zulässig sei; insbesondere verstosse sie weder gegen die Wirtschaftsfreiheit noch gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung. Entscheidend sei daher allein, ob das Zürcher Verfassungsrecht den Gemeinden in diesem Bereich genügend Autonomie belasse. Die Zürcher Kantonsverfassung enthalte keinen Verfassungsvorbehalt für neue öffentliche Aufgaben und räume den Gemeinden mit Art. 1 Abs. 4, Art. 83 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 KV/ZH einen sehr weiten Handlungsspielraum ein, sofern sie eine Aufgabe ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. Die Bekämpfung von Erwerbsarmut bzw. des Phänomens der «working poor» könne von einer Stadt wie Winterthur aufgrund ihrer Nähe zu den lokalen Verhältnissen mindestens ebenso zweckmässig wahrgenommen werden wie vom Kanton. Weder Art. 111 KV/ZH noch das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich regelten die Materie abschliessend, da sie die Sozialhilfe betreffen und einen kommunalen Mindestlohn als vorgelagerte sozialpolitische Massnahme nicht ausschliessen. Im Lichte des Sozialziels von Art. 41 Abs. 1 lit. d BV in Verbindung mit Art. 19 KV/ZH sei die Gemeindeautonomie daher so auszulegen, dass sie auch den Erlass einer kommunalen Mindestlohnverordnung umfasst.
Entscheid
Die Beschwerde der Stadt Winterthur wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die kommunale Mindestlohnverordnung vom 6. März 2023 ist zulässig und lebt wieder auf; ihre Inkraftsetzung bleibt dem Stadtrat überlassen.
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