Loi sur les taxis et les voitures de transport avec chauffeur (LTVTC); demande de restitution de délai
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Handels- und Schwarzarbeitsaufsicht widerrief am 26. September 2025 die Berufskarte von A.________ als Taxifahrer, stellte das Dahinfallen der ihm erteilten Bewilligung zur gesteigerten Nutzung des öffentlichen Grundes fest und verweigerte deren Erneuerung. Die Genfer Cour de justice wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2026 ab; dieses wurde am 6. Februar 2026 eröffnet. Am 21. Mai 2026 ersuchte A.________ das Bundesgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, weil er die Rechtsmittelbelehrung und die Fristen nicht verstanden habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage beträgt und vorliegend am 9. März 2026 ablief, womit die Eingabe vom 21. Mai 2026 klar verspätet war. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Handlung gehindert war und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil A.________ kein den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügendes Beschwerdeschreiben einreichte. Zudem stellte die geltend gemachte Unkenntnis der Rechtsmittelbelehrung keinen unverschuldeten Hinderungsgrund dar, da das kantonale Urteil die Rechtsmittel, die Frist und die Begründungsanforderungen ausdrücklich nannte.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb es dabei, dass gegen das kantonale Urteil kein rechtzeitiges und gültiges Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben wurde.
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