Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A. AG liess 2019 im Rahmen einer Sanierung des Bahnübergangs Honeret eine Halbschrankenanlage installieren und stritt mit dem Kanton Zürich über die Kostenaufteilung von insgesamt Fr. 779’802.45. Das Bundesamt für Verkehr wies ein Gesuch der A. AG um Kostenverteilung ab, worauf die A. AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Dieses verpflichtete den Kanton Zürich, Fr. 246’917.37 zu bezahlen, wies die Sache aber zur erneuten Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG an das BAV zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob es sich um einen anfechtbaren Endentscheid oder um einen nur ausnahmsweise zulässigen Zwischenentscheid handelt. Ein Rückweisungsentscheid, der der Fachbehörde bei der Bemessung des Vorteils einen Ermessensspielraum einräumt, ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig anfechtbar. Die A. AG weist nicht hinreichend nach, dass aus der Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder eine erhebliche Verfahrensersparnis resultiere.
Entscheid
Das Bundesgericht trifft deshalb keine materiell-rechtliche Beurteilung und tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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