Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigeung / Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

2C_361/2026Entscheid vom 03.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einem Hundebissvorfall liess das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft bei zwei Hunden der Beschwerdeführerin einen DNA-Test zur Bestimmung der Rassenzugehörigkeit durchführen und stellte gestützt darauf eine Bewilligungspflicht in Aussicht. Die Beschwerdeführerin bestritt die Testergebnisse, verlangte unter anderem ein unabhängiges Gegengutachten und erhob später wegen angeblicher Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde an das Kantonsgericht, das darauf nicht eintrat. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens erliess das Amt am 29. Juni 2026 eine Verfügung, mit der es die Haltebewilligung für die beiden Hunde ablehnte; diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdelegitimation ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung voraussetzt, das auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss. Mit der Verfügung des Amts vom 29. Juni 2026 wurde im hängigen Bewilligungsverfahren materiell entschieden, weshalb kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Frage bestand, ob zuvor eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgelegen hatte. Dabei spielte es keine Rolle, ob sich die Rüge nur auf eine ausstehende Zwischenverfügung oder auf weitere angeblich unterlassene behördliche Handlungen bezog. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses fiel nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin die neue Verfügung bereits beim Regierungsrat angefochten hatte und ihre Anliegen dort vorbringen konnte.

Entscheid

Das bundesgerichtliche Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gesuche um vorsorgliche beziehungsweise superprovisorische Massnahmen wurden damit ebenfalls gegenstandslos.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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