Veterinärwesen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte gegen A.________ am 14. November 2024 ein sofortiges, auf drei Jahre befristetes Tierhalteverbot, wobei einzig die Haltung von vier kastrierten Katzen unter tierschutzkonformen Bedingungen erlaubt blieb. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 6. Mai 2026 ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Rückweisung zur neuen Beurteilung oder zu ergänzenden Abklärungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG mit der Zustellung des kantonsgerichtlichen Urteils an den damaligen Rechtsvertreter am 26. Mai 2026 zu laufen begann, da gerichtliche Mitteilungen bis zum Widerruf der Vollmacht wirksam an den Vertreter zugestellt werden. Die Weiterleitung des Urteils an die Beschwerdeführerin am Folgetag war daher nicht fristauslösend, weshalb die Frist am 25. Juni 2026 endete und die am 26. Juni 2026 aufgegebene Beschwerde verspätet war. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG genügend substanziiert darlegte; blosse Rechtsunkundigkeit genügt hierfür nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Ebenso wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht eingetreten.
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