Bundesgerichtsentscheid

Veterinärwesen

2C_369/2026Entscheid vom 02.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte gegen A.________ ein sofortiges, auf drei Jahre befristetes Tierhalteverbot; ausgenommen blieb die tierschutzkonforme Haltung von vier kastrierten Katzen, zu denen sie halbjährlich Krankengeschichtsauszüge einreichen musste. Das Kantonsgericht Luzern wies ihre Beschwerde gegen diese Verfügung ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte eventualiter auch die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG mit der Zustellung des kantonalen Urteils an den damals noch bevollmächtigten Rechtsvertreter am 26. Mai 2026 zu laufen begann. Massgeblich war nicht die spätere Weiterleitung des Urteils an die Beschwerdeführerin, weil Zustellungen an den gültig bevollmächtigten Vertreter fristauslösend sind. Die am 26. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde war daher verspätet. Das Gesuch um Fristwiederherstellung scheiterte, weil die Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG hinreichend darlegte und blosse Unkenntnis der Fristregeln dafür nicht genügt.

Entscheid

Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde nicht eingetreten. Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten.

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