Bundesgerichtsentscheid

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2C_381/2026Entscheid vom 30.06.2026VerfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Katers, der im September 2025 in offener Transportbox vor einem Museum aufgefunden und anschliessend in ein Tierheim gebracht wurde. Nachdem sie den Kater wegen schwerer persönlicher Umstände und eines Spitalaufenthalts nicht rechtzeitig abholen konnte, setzte der kantonale Veterinärdienst eine letzte Frist und ordnete bei unbenütztem Ablauf die Weitervermittlung an. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde; der Kater wurde jedoch während des kantonalen Verfahrens adoptiert, worauf das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig bezeichnete, soweit die Rückgabe des Tieres verlangt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte einzig die Zulässigkeit der an es gerichteten Beschwerde. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Zustellung des vollständigen Entscheids; der kantonale Entscheid wurde am 21. Mai 2026 eröffnet, womit die Frist am 22. Juni 2026 ablief. Da die Beschwerde erst am 27. Juni 2026 eingereicht wurde und kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG gestellt oder begründet wurde, war das Rechtsmittel offensichtlich verspätet. Auf die vom Verwaltungsgericht erwähnten materiellen Zweifel an der Rechtmässigkeit der Platzierung konnte deshalb nicht eingegangen werden.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Antrag auf Rückgabe des Katers unbeurteilt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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