Appalti pubblici, servizio di ritiro e smaltimento di scarti vegetali
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gemeinde Savosa schrieb im Januar 2025 den Dienst für die Abholung und Entsorgung von Grünabfällen für die Jahre 2025 bis 2027 aus. Die Zuschlagsunterlagen verlangten als Eignungskriterium unter Androhung des Ausschlusses insbesondere eine technisch und umweltrechtlich konforme Anlage zur energetischen Verwertung oder eine zentrale Kompostieranlage. Nachdem der Zuschlag zunächst an die A.________ Sagl erteilt worden war, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin den Zuschlag auf, schloss deren Angebot mangels Nachweises einer baurechtlich bewilligten Anlage aus und erteilte den Auftrag an die zweitplatzierte B.________ SA.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f BGG vorlag. Streitgegenstand war nur die Auslegung der konkreten Ausschreibungsunterlagen im Einzelfall, und der Verweis auf ein früheres Urteil änderte daran nichts, zumal dieses entgegen der ursprünglichen Annahme der Beschwerdeführerin eine andere Anlage und eine andere Gesellschaft betraf. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war zwar grundsätzlich zulässig, doch genügten die erhobenen Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen weitgehend nicht oder gingen an der Sache vorbei. Insbesondere verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der kantonale Entscheid ausreichend begründet war, und es sah weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine hinreichend dargelegte Verletzung von Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit oder Willkürverbot.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen; damit blieben der Ausschluss des Angebots der A.________ Sagl und der Zuschlag an die B.________ SA bestehen.
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