Bundesgerichtsentscheid

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2C_385/2026Entscheid vom 07.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht bei der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau einen Entscheid der Anwaltskommission betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an und verlangte für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission wies dieses Gesuch ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist nach dem BGG, die auch für Beschwerden gegen Zwischenentscheide gilt. Der angefochtene Entscheid galt gestützt auf die Zustellfiktion am 20. Mai 2026 als zugestellt, weil nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch eine siebentägige Abholfrist lief und ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post diese Frist nicht verlängert. Damit endete die Beschwerdefrist am 19. Juni 2026, während die Beschwerde erst am 30. Juni 2026 der Post übergeben wurde. Auch bei Abstellen auf die tatsächliche Zustellung am 23. Mai 2026 wäre die Beschwerde verspätet gewesen; ein Gesuch um Fristwiederherstellung lag nicht vor.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Der vorinstanzliche Entscheid blieb damit bestehen.

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