Amtshilfe (MAC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische State Tax Service ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung um Amtshilfe nach dem MAC zur Auskunft über Bankkundenbeziehungen mehrerer Gesellschaften. Die ESTV erliess im März 2025 Schlussverfügungen, mit denen sie die Amtshilfe zusagte, und das Bundesverwaltungsgericht wies anschliessend die Sistierungsanträge der Gesellschaften ab, die ein Verfahren wegen Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses angestrengt hatten. Die Beschwerdeführerinnen rügten, Art. 23 Abs. 2 MAC gewähre auch für Amtshilfeverfahren zum Informationsaustausch einen Anspruch auf Sistierung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage als grundsätzliche Rechtsfrage eingestuft und die Beschwerde zur materiellen Prüfung zugelassen. Es legte Art. 23 Abs. 2 MAC unter Anwendung von Art. 31 und 32 der Wiener Konvention aus und stellte fest, dass der Sistierungsanspruch im Regelfall nur die Amtshilfe bei der Vollstreckung (Art. 11 ff. MAC) und nicht den Informationsaustausch (Art. 4 ff. MAC) betrifft. Eine Auslegung, die auch den Informationsaustausch sistieren liesse, widerspräche dem Ziel eines wirksamen und beschleunigten Informationsaustauschs.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Ein Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC besteht nicht für Amtshilfe bei Informationsaustausch.
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