Bundesgerichtsentscheid

Refus d'inscription au registre neuchâtelois des architectes

2C_469/2025Entscheid vom 13.05.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein in Spanien diplomierter «Ingeniero Industrial», liess sein Diplom vom SEFRI als einem HES-Bachelor und HES-Master in Bauingenieurwesen gleichwertig anerkennen und wurde im Kanton Neuenburg als Bauingenieur sowie als Urbanist-Raumplaner ins kantonale Register eingetragen. Anschliessend verlangte er gestützt auf diese Anerkennungen auch die Eintragung als Architekt und Landschaftsarchitekt, was das Departement und in der Folge das Kantonsgericht ablehnten. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Verweigerung nach kantonalem Recht sowie im Lichte der BV zulässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte zunächst die Anwendbarkeit des Binnenmarktgesetzes, weil der Beschwerdeführer keine Bewilligung zur Berufsausübung als Architekt oder Landschaftsarchitekt in einem anderen Kanton nachweisen konnte. Es legte die Art. 2 und 3 des neuenburgischen Registergesetzes dahin aus, dass die Eintragung berufsbezogen erfolgt und jede Kategorie ein entsprechendes Diplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom voraussetzt; ein als Bauingenieur anerkanntes Diplom berechtigt daher nicht zur Eintragung als Architekt. Diese Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verfolgt öffentliche Interessen, namentlich die Sicherung der beruflichen Qualifikation, der architektonischen und ästhetischen Qualität von Bauten sowie der Lauterkeit im Geschäftsverkehr. Die Verweigerung ist auch verhältnismässig, weil das kantonale Recht statt einer teilweisen Registereintragung mildere Instrumente wie die Ausdehnung der Wirkung einer Eintragung oder besondere Bewilligungen vorsieht; eine Verletzung von Art. 8, 9, 27, 36 oder 94 BV verneinte das Bundesgericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers als Architekt und Landschaftsarchitekt im neuenburgischen Register wurde materiell bestätigt.

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