Bundesgerichtsentscheid

Verletzung von Berufsregeln

2C_520/2025Entscheid vom 22.04.2026GrundrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein Aargauer Rechtsanwalt vertrat von Juni 2022 bis Februar 2024 eine Klientin in einem Eheschutzverfahren. Trotz geleisteter Kostenvorschuesse von insgesamt Fr. 28'000.-- stellte er am Ende des Mandats eine Schlussrechnung von rund Fr. 51'000.--, worauf die Klientin disziplinarisch Anzeige erstattete. Streitig war vor Bundesgericht, ob der Anwalt seine Pflicht nach Art. 12 lit. i BGFA verletzt hatte, die Mandantin periodisch ueber die Hoehe des aufgelaufenen Honorars zu informieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf zunaechst die Gehoersruege, weil bereits aus der Anzeige hervorging, dass die Hoehe der Anwaltskosten und die Art der Information beanstandet wurden. Es hielt fest, dass Anwaeltinnen und Anwaelte ihre Klientschaft nach Art. 12 lit. i BGFA auch unaufgefordert periodisch ueber das aufgelaufene Honorar informieren muessen, wobei die erforderliche Kadenz von den Umstaenden des Einzelfalls abhaengt. Selbst wenn der Anwalt seine Klientin bis November 2023 muendlich ueber gewisse Kostenstaende informiert haette, blieb unbestritten, dass er sie von Dezember 2023 bis Februar 2024 trotz erheblicher weiterer Kostensteigerung nicht mehr informierte. Angesichts dessen, dass das Honorar Ende November 2023 die Vorschuesse bereits deutlich ueberstieg, bis Februar 2024 nochmals um Fr. 13'000.-- anwuchs und dem Anwalt die angespannte finanzielle Lage der Klientin bekannt war, bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestaetigte damit materiell die disziplinarische Feststellung, dass der Beschwerdefuehrer die anwaltlichen Berufsregeln durch ungenuegende Honorarinformation verletzt hat.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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