Bundesgerichtsentscheid

Staatshaftung

2C_552/2025Entscheid vom 19.03.2026StaatshaftungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Dezember 2020 kam es in Glarus Süd zu einem Hangrutsch, der 2021 die Sanierung der Niederentalstrasse erforderte. Ende August 2023 ergoss sich erneut ein Murgang in das Fabrikareal der A. und B. AG, was zu erheblichen Schäden und Mietausfällen führte. Die beiden Gesellschaften stellten Staatshaftungsbegehren bei der Gemeinde Glarus Süd, welche mangels Zuständigkeit nicht eintrat, woraufhin auch das Verwaltungsgericht die Beschwerde abwies.

Erwägungen

Die Vorinstanz beurteilte die Haftungsansprüche als privatrechtliche Streitigkeit, da für Schäden infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung der Strasse das bundesrechtliche Werkeigentümer- (Art. 58 OR) und Nachbarhaftungsrecht (Art. 679 ZGB) vorrangig ist. Das kantonale Staatshaftungsgesetz von Glarus gilt nicht, wenn die Haftung durch Bundesrecht geregelt ist. Die Gemeinde durfte daher zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren eintreten und die Zivilgerichte als zuständig betrachten.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Staatshaftung ansehen

Verwandte Entscheide