Bundesgerichtsentscheid

Déménagement d'une crèche; qualité pour recourir; notion de décision

2C_586/2025Entscheid vom 05.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Stadt Genf verlegte eine subventionierte Kinderkrippe aus einer kantonseigenen Villa in neue Räumlichkeiten rund 700 Meter entfernt. Dagegen erhoben eine neu gegründete Vereinigung zur vorläufigen Beibehaltung der Krippe am bisherigen Standort und die Mutter eines betreuten Kindes Beschwerde; die Genfer Justiz trat mangels Beschwerdebefugnis nicht darauf ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen die kantonale Nichteintretensentscheidung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten können. Es bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, weil die Vorinstanz eine nach der Duplik eingereichte Triplik samt Belegen zu den Vereinsmitgliedern nicht berücksichtigte, obwohl das Replikrecht grundsätzlich nach jeder Eingabe der Gegenpartei besteht. Zudem bejahte es Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, weil ein eingereichtes E-Mail belegte, dass die Vereinsmitglieder Eltern betreuter Kinder oder Angestellte der Krippe seien, während die Vorinstanz gerade das Fehlen solcher Angaben als entscheidend für die Verneinung der Beschwerdebefugnis der Vereinigung betrachtete.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der Genfer Justiz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Triplik und der eingereichten Unterlagen zurückgewiesen.

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