Löschung im Anwaltsregister
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nachdem das Betreibungsamt der zürcherischen Aufsichtskommission meldete, dass gegen ihn acht provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden waren, ordnete die Kommission seine Löschung aus dem Register an; das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und machte geltend, die Löschung verletze seine Wirtschaftsfreiheit.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA gegen im Anwaltsregister eingetragene Anwälte keine Verlustscheine bestehen dürfen; fehlt diese persönliche Voraussetzung, ist die betroffene Person gemäss Art. 9 BGFA aus dem Register zu löschen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt und ob die Schulden privater oder geschäftlicher Natur sind; bereits ein einzelner Verlustschein genügt. Die Löschung greift zwar in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ein, beruht jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage, dient einem öffentlichen Interesse und ist im Lichte der zwingenden gesetzlichen Ordnung verhältnismässig. Neue Unterlagen, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden waren, blieben als unzulässige echte Noven unberücksichtigt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Löschung von A.________ aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürich wurde bestätigt.
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