Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer studiert an der Pädagogischen Hochschule der FHNW und focht nach früheren Streitigkeiten um Prüfungsnoten neue Anträge zu den Modulen «IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1 und 2» an, für die er im August und Herbst 2024 den Erlass einer Verfügung verlangte. Nachdem die PH FHNW zunächst keine Verfügung erliess, machte er vor der Beschwerdekommission FHNW und danach vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Während des Verfahrens erliess die PH FHNW am 23. September 2025 die verlangte Verfügung, worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos abschrieb beziehungsweise im Übrigen nicht darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen das Schreiben der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025 richtet, weil dieses lediglich einen künftigen Abschreibungsentscheid in Aussicht stellte und keine anfechtbare hoheitliche Anordnung darstellte. Zulässig blieb nur die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Eine solche Beschwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, das regelmässig entfällt, sobald der verlangte Entscheid während des Verfahrens ergeht. Da die PH FHNW am 23. September 2025 die verlangte Verfügung erlassen hatte und der Beschwerdeführer diese gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung anfechten konnte, bestand kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit die Abschreibung des kantonalen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
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