Bundesgerichtsentscheid

Staatshaftung

2C_603/2025Entscheid vom 26.05.2026StaatshaftungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2020 am Rand einer unbewilligten Kundgebung in Luzern vorläufig festgenommen, nachdem sie sich einer Polizeikontrolle entziehen wollte; während des Transports biss sie eine Polizistin. Im Polizeihauptgebäude wurde sie einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen und bis zum Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft behalten. Streitgegenstand war, ob diese Nacktleibesvisitation und die Dauer der Festhaltung rechtmässig waren und ob dafür eine Genugtuung geschuldet ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Eingriffe unter dem Blickwinkel von Art. 10 und 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK und hielt fest, dass eine Nacktleibesvisitation nur zulässig ist, wenn sie verhältnismässig und durch konkrete Anhaltspunkte für versteckte gefährliche Gegenstände gerechtfertigt ist. Zwar durfte die Polizei die Beschwerdeführerin wegen ihres aggressiven Verhaltens durchsuchen, doch hätten mildere Mittel wie ein Abtasten über den Kleidern oder technische Hilfsmittel ausgereicht; konkrete Hinweise auf in Körpernähe oder Körperöffnungen versteckte Gegenstände fehlten. Auch die Übernachtung in Polizeihaft erwies sich als unverhältnismässig, weil kein erkennbarer Haftgrund bestand und die bloss aus organisatorischen Gründen auf den nächsten Tag verschobene Einvernahme eine spätere Vorladung erlaubt hätte. Die Leibesvisitation und die Dauer der Haft verletzten damit verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Rechte; unter Würdigung aller Umstände erachtete das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen. Das Bundesgericht sprach der Beschwerdeführerin wegen der rechtswidrigen Nacktleibesvisitation und der unverhältnismässigen Dauer der Polizeihaft eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu.

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