Bundesgerichtsentscheid

Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der Kurtaxen - Ausstandsgesuche

2C_64/2026Entscheid vom 18.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer früheren bundesgerichtlichen Rückweisung musste die Gemeinde Leukerbad den Anspruch der A.________ AG auf gleichbehandelnde Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag neu berechnen. Im darauf folgenden Verfahren stellte die A.________ AG Ausstandsgesuche gegen fünf Mitglieder des Gemeindepersonals, die vom Gemeinderat abgewiesen und vom Staatsrat bestätigt wurden. Das Kantonsgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein, weil für solche Zwischenentscheide eine Frist von zehn Tagen gelte und die Eingaben verspätet seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Entscheide über Ausstandsbegehren Zwischenentscheide sind und dass im Bereich von Ermessenssubventionen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. k BGG ausgeschlossen ist; die Eingaben waren daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerden zu behandeln. Materiell prüfte es, ob sich die Beschwerdeführerin wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Staatsrats auf Treu und Glauben nach Art. 9 BV berufen konnte. Es verneinte dies, weil der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung aufgrund der bereits korrekt belehrten erstinstanzlichen Zwischenverfügungen und der massgebenden Bestimmungen des walliser Verfahrensrechts erkennbar sein musste, dass auch gegen den staatsrätlichen Rechtsmittelentscheid nur die zehntägige Frist galt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von grober prozessualer Unsorgfalt ausgehen und wegen Fristversäumnis auf die kantonalen Beschwerden nicht eintreten, ohne Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 29a BV zu verletzen.

Entscheid

Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten waren unzulässig. Die subsidiären Verfassungsbeschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Nichteintreten des Kantonsgerichts wegen verspäteter Beschwerden blieb bestehen.

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