Disziplinarverfahren, öffentliche Urteilsberatung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein im EU-/EFTA-Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt wurde nach einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Landschaft disziplinarisch mit einem Verweis belegt, weil er sich im Ton vergriffen und ein unentgeltliches Mandat zur Unzeit niedergelegt haben soll. Im dagegen erhobenen kantonalen Beschwerdeverfahren kündigte das Kantonsgericht eine öffentliche Urteilsberatung an und verweigerte den beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob diese Urteilsberatung öffentlich durchgeführt werden darf.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ein, weil die öffentliche Beratung wegen des möglichen Reputationsschadens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken konnte. Es hielt fest, dass Art. 30 Abs. 3 BV keine öffentliche Urteilsberatung verlangt, die Kantone aber im Rahmen ihrer Organisationsautonomie eine solche vorsehen dürfen, sofern sie entgegenstehende Interessen angemessen berücksichtigen. Die basellandschaftliche Regelung verstosse weder gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts noch gegen das BGFA, da die öffentliche Urteilsberatung nicht mit der unzulässigen Publikation einer Disziplinarsanktion im Sinn von BGE 150 II 308 gleichgesetzt werden könne. Zwar greife die Öffentlichkeit der Beratung in die Wirtschaftsfreiheit des Anwalts ein, doch beruhe dieser Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, verfolge mit Transparenz und demokratischer Kontrolle der Justiz ein öffentliches Interesse und sei verhältnismässig. Da die Akten des Kindesschutzverfahrens nur anonymisiert verwendet wurden und keine besonderen überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vorlagen, durfte vom Grundsatz der öffentlichen Urteilsberatung nicht abgewichen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Kantonsgericht durfte die Urteilsberatung im Disziplinarverfahren öffentlich durchführen.
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