Bundesgerichtsentscheid

Échec défintif à l'examen du barreau

2D_25/2025Entscheid vom 27.05.2026GrundrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bestand nach einem ersten Misserfolg im März 2024 bei seinem zweiten Versuch im November 2024 die drei schriftlichen Anwaltsprüfungen im Kanton Neuenburg, scheiterte jedoch am mündlichen Examen. Auch den mündlichen Drittversuch im März 2025 bestand er nicht, worauf die Prüfungskommission sein definitives Nichtbestehen feststellte. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Beurteilung des mündlichen Examens sowie das kantonale Beschwerdeverfahren verfassungsmässig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Examensentscheide über die materielle Leistungsbewertung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht und prüfte daher ausschliesslich gerügte Grundrechtsverletzungen. Es verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil die Gründe des Nichtbestehens mündlich und schriftlich erläutert sowie im kantonalen Verfahren weiter präzisiert wurden und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte. Ebenso verwarf es eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, da das Kantonsgericht zwar Zurückhaltung übte, aber die Prüfung nicht auf Willkür beschränkte. In der Sache sah das Bundesgericht weder bei der Bewertung der Plädoyerleistung noch beim praktischen Fall noch bei der globalen Würdigung des mündlichen Examens nach Art. 19 Abs. 3 RLAv eine willkürliche Beurteilung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb das definitive Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung und somit der endgültige Misserfolg bei der Neuenburger Anwaltsprüfung bestehen.

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