Bundesgerichtsentscheid

Marchés publics

2D_9/2026Entscheid vom 27.05.2026GrundrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ SA schrieb 2024 einen öffentlichen Auftrag über die Erneuerung ihrer stationären Ticketautomaten aus; A.________ GmbH und C.________ AG reichten Angebote ein. Nach dem Zuschlag an C.________ AG focht A.________ GmbH den Entscheid beim Neuenburger Kantonsgericht an und erhielt zunächst die aufschiebende Wirkung. Auf Gesuch der Vergabestelle entzog das Kantonsgericht diese wegen neuer Umstände wieder, insbesondere wegen technischer Auslaufdaten und des Risikos einer Unterbrechung des Ticketverkaufs ab Sommer 2027.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Beschaffungsrecht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist, weil dem unterlegenen Anbieter sonst bei Vertragsabschluss nur noch ein Schadenersatzanspruch bliebe. Materiell prüfte es einzig Grundrechtsrügen und bestätigte, dass nach Art. 54 AIMP 2019 die aufschiebende Wirkung nur gewährt bleibt, wenn die Beschwerde prima facie hinreichend begründet erscheint und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Das Kantonsgericht habe die Interessen nicht willkürlich gewichtet, indem es dem öffentlichen Interesse an einer raschen Umsetzung des Zuschlags Vorrang gab: Der Wegfall der Kartenleser und die Obsoleszenz der Betriebssoftware ab 2027 könnten den Zugang zu einem wesentlichen Teil des Vertriebsdienstes erheblich beeinträchtigen, und beide Anbieter hatten eine minimale Umsetzungsdauer von zwölf Monaten genannt. Da der Ausgang des Hauptverfahrens nicht klar zugunsten der Beschwerdeführerin vorhersehbar war, mussten deren Erfolgsaussichten in der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden; auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder des rechtlichen Gehörs verneinte das Bundesgericht.

Entscheid

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung blieb bestehen, sodass die Vergabestelle den Zuschlagsentscheid umsetzen und den Vertrag abschliessen kann.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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