Responsabilité de l'État, action consécutive à la prise de position du Conseil fédéral du 27 mars 2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
E. SA und ihre Tochtergesellschaften, darunter A. SA, B. SA, C. AG und D. AG, betreiben mehrere Kliniken in der Schweiz. Sie forderten vom Bund 15,7 Mio. Franken Schadenersatz, weil der Bundesrat vom 17. März bis 26. April 2020 nicht dringliche medizinische Eingriffe untersagt hatte. Nachdem der Bundesrat ihr Gesuch am 27. März 2024 abgewiesen hatte, reichten sie am 30. September 2024 Klage beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verantwortlichkeit nach Art. 3 LRCF und beschränkte sich auf die Widerrechtlichkeit des Erlasses von Art. 10a der Covid-19-Verordnung. Es stellte fest, dass der Bundesrat aufgrund der Epidemienverordnung befugt war, in der „situation extraordinaire“ ein Verbot nicht dringlicher Eingriffe zu erlassen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und Ressourcen freizuhalten. Die Massnahme war verhältnismässig und durch ein überragendes öffentliches Interesse gedeckt; selbst eine allfällige Eigentumsbetroffenheit war gerechtfertigt.
Entscheid
Die Klage wird abgewiesen.
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