Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023

2F_10/2026Entscheid vom 04.06.2026StaatshaftungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gesuchstellerinnen machten im Zusammenhang mit einem Staatshaftungsbegehren betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte im Komplex «Gulnara Karimova et al.» geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren A-5526/2023 Rechtsverweigerung begangen. Nachdem das Bundesgericht bereits eine Beschwerde sowie zwei darauf bezogene Revisionsgesuche erledigt hatte und das Bundesverwaltungsgericht inzwischen einen Endentscheid gefällt hatte, verlangten die Gesuchstellerinnen erneut die Revision, diesmal des bundesgerichtlichen Urteils 2F_4/2026. Sie beantragten unter anderem die Aufhebung dieses Urteils, die Feststellung von Ausstandsverletzungen und weitreichende Anordnungen hinsichtlich blockierter Gelder.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid die geltend gemachten Revisionsgründe gerade die Nichteintretensmotive betreffen müssen und dass die Revision nicht der erneuten materiellen Diskussion der Streitsache dient. Die Ausstandsgesuche gegen mitwirkende Gerichtspersonen seien, soweit nicht gegenstandslos, unzulässig, weil weder frühere Mitwirkung noch pauschale Vorwürfe einer «Anti-Staatshaftungshaltung» oder behauptete Regressinteressen einen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG rechtsgenüglich darlegten. Auch liege keine Nichtigkeit des Urteils 2F_4/2026 vor; eine angeblich fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers könnte höchstens eine Revision nach Art. 121 lit. a BGG begründen. Die angerufenen Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a, c und d sowie Art. 123 BGG seien nicht hinreichend substanziiert, da unbeurteilte Anträge nicht aufgezeigt, erhebliche aus Versehen übersehene Tatsachen nicht dargetan und strafbare Einwirkungen auf den Entscheid nicht ansatzweise belegt worden seien.

Entscheid

Auf die Ausstandsgesuche wurde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_4/2026 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

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