Bundesgerichtsentscheid

Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch

2F_12/2026Entscheid vom 24.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Veterinäramt des Kantons Zürich hatte ein bereits bestehendes teilweises Tierhalteverbot gegenüber A.________ im Jahr 2020 erweitert und ihr am Standort in V.________ jede Equidenhaltung untersagt. Nach der Wegnahme von 15 Equiden ersuchte sie 2021 um Wiedererwägung; darauf trat das Veterinäramt nicht ein, und die kantonalen Rechtsmittel sowie die anschliessende Beschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos. Mit Eingabe vom 30. April 2026 verlangte A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_812/2022 mit der Begründung, sie habe erst später Einsicht in entscheidrelevante Unterlagen erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes zulässig ist und das Gesuch diesen Grund rechtsgenügend darlegen muss. Die Gesuchstellerin berief sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, belegte jedoch weder ausreichend, wann sie den geltend gemachten Revisionsgrund entdeckt hatte, noch reichte sie die angeblich neuen entscheidenden Unterlagen ein. Ihre blossen Hinweise auf Transportbegleitdokumente sowie Bild- und Videomaterial genügten den Begründungsanforderungen nicht. Auch angekündigte spätere Nachreichungen konnten nicht berücksichtigt werden, weil innert der massgeblichen Frist keine weiteren Eingaben eingingen.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil zum Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch blieb damit unverändert bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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