Bundesgerichtsentscheid

Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung

2F_18/2026Entscheid vom 07.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller, der infolge eines Schädelhirntraumas an kognitiven Einschränkungen leidet, erreichte im Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften der ETH Zürich die maximale Studiendauer und verlangte gestützt auf das BehiG eine Verlängerung um dreieinhalb Jahre. Die ETH Zürich gewährte ihm nur eine befristete Verlängerung um zwei Semester unter Bedingungen; die dagegen erhobenen Rechtsmittel bis vor Bundesgericht blieben erfolglos. Mit Revisionsgesuch verlangte er die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils und eine Studienzeitverlängerung von zweieinhalb Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes überprüft werden können. Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und machte ein Bestätigungsschreiben vom 1. April 2026 als nachträglich beschafftes erhebliches Beweismittel geltend. Ein Revisionsgrund liegt jedoch nur vor, wenn das Beweismittel bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden hat und trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht früher eingebracht werden konnte. Da das eingereichte Schreiben erst nach dem Urteil vom 4. November 2025 entstanden war, konnte es von vornherein keinen zulässigen Revisionsgrund bilden; zudem fehlte eine genügende Begründung im Sinne von Art. 42 BGG.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Urteil vom 4. November 2025 blieb damit unverändert bestehen.

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