Révocation de l'autorisation de séjour et renvoi de Suisse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin A. erhielt am 14. Juli 2023 die Aufhebung ihrer UE/AELE-Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 27. März 2025 und das Bundesgericht wies am 5. August 2025 die Beschwerde ab. Am 10. März 2026 reichte sie beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, mit dem sie rügte, das frühere Urteil habe relevante Tatsachen übersehen und neue Beweismittel nicht berücksichtigt. Sie beruft sich auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und beklagt Verstösse gegen Bundesverfassung, EMRK, IPCPR, IPESCR sowie kantonales Sozialhilferecht.
Erwägungen
Eine Revision ist nur bei unbeachteten oder nachträglich entdeckten Tatsachen möglich; die Gesuchstellerin zeigt jedoch weder auf, welche Tatsachen fehlen noch welche neuen Tatsachen sie entdeckt habe. Ihre Ausführungen betreffen überwiegend rechtliche Kritik am ursprünglichen Urteil und nicht eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung. Damit fehlt es dem Revisionsgesuch an der erforderlichen Substantiierung und Motivation nach Art. 42 Abs. 2 BGG.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wird als unzulässig abgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Arbeitsrecht ansehen