Forderung aus Auftrag für Sonderprüfung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde von der Geschäftsprüfungskommission der Einwohnergemeinde Biel mit einer Sonderprüfung beauftragt; nach Streit über die Vergütung klagte er auf eine weitergehende Forderung aus Auftrag. Seine Klage wurde kantonal nur in geringem Umfang gutgeheissen, und das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_143/2023 ab. Mit Revisionsgesuch verlangte A.________ die Aufhebung dieses bundesgerichtlichen Urteils, eventualiter dessen Nichtigerklärung, weil er nachträglich entdeckt habe, dass zu einer öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine richterlichen oder gerichtsschreiberischen Notizen in den Akten vorhanden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist; angerufen wurde hier Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG betreffend nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel. Die behauptete Tatsache war jedoch nicht neu, weil das Bundesgericht im früheren Urteil bereits davon ausgegangen war, dass gewisse zusätzliche Vorträge nicht protokolliert worden waren, und die entsprechende Gehörsrüge wegen verspäteter Beanstandung als verwirkt behandelt hatte. Zudem legte der Gesuchsteller nicht dar, weshalb er das Fehlen interner Notizen trotz gehöriger Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren durch Akteneinsicht hätte feststellen und vorbringen können. Schliesslich wäre dieser Umstand auch nicht entscheidrelevant gewesen, weil die tragende Erwägung des früheren Urteils bestehen blieb, wonach allfällige Protokollmängel sofort nach Zustellung des Protokolls hätten gerügt werden müssen.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Auch für die eventualiter verlangte Nichtigerklärung des früheren Urteils sah es keine Grundlage.
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