Bundesgerichtsentscheid

Refus d'inscription au registre neuchâtelois des architectes

2G_2/2026Entscheid vom 21.07.2026VerfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im früheren Urteil 2C_469/2025 vom 13. Mai 2026 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend die Verweigerung der Eintragung in das Neuenburger Architektenregister abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In diesem Urteil wurde festgehalten, die WEKO habe auf eine Aufforderung zur Stellungnahme nicht geantwortet, obwohl sie am 1. Dezember 2025 fristgerecht Eingaben eingereicht hatte. Die WEKO verlangte deshalb mit Schreiben vom 15. Juni 2026 die Änderung oder Streichung dieser Passage im Wege der Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln wie Revision oder Berichtigung angegangen werden können. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG dient die Berichtigung in erster Linie dazu, Mängel des Dispositivs zu beheben, namentlich Unklarheiten, Widersprüche oder Schreib- und Rechnungsfehler. Zwar liege im Sachverhalt des Urteils eine offensichtliche redaktionelle Unachtsamkeit vor, weil die WEKO tatsächlich geantwortet hatte. Dieser Fehler betreffe jedoch weder das Dispositiv noch dessen Verhältnis zu den Erwägungen und falle daher nicht unter den Berichtigungsbereich von Art. 129 BGG; der von der WEKO angerufene Ausnahmefall sei hier nicht einschlägig.

Entscheid

Das Berichtigungsgesuch der WEKO wurde abgewiesen. Die unrichtige Passage im Sachverhalt des früheren Urteils wurde nicht geändert.

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