contrat de bail
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Friedensrichter Lausanne ordnete auf Begehren der Vermieter am 18. August 2025 die Räumung der Mietwohnung und des Garagenplatzes bis zum 16. September 2025 an, weil der Mietvertrag gemäss Art. 257d OR gekündigt war. A.________ legte dagegen Berufung ein, die das Kantonsgericht Waadt am 28. Januar 2026 abwies und eine neue Räumungsfrist anordnete. Am 26. Februar 2026 reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts und beschränkt sich auf appellatorische Argumente, ohne eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Sie ist daher offensichtlich unzulässig und wird im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgewiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
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