Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung; Beweis des Inhalts einer Sendung ener privaten Partei,

4A_181/2026Entscheid vom 11.06.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer mietete drei 1-Zimmer-Wohnungen, deren Kündigungen die neue Vermieterin am 16. Januar 2025 aussprach. Er machte geltend, mit einem eingeschriebenen Schreiben vom 5. Februar 2025 alle drei Kündigungen bei der Schlichtungsstelle angefochten zu haben, während die Schlichtungsstelle nur den Eingang eines Gesuchs betreffend eine Wohnung anerkannte. Streitgegenstand war, ob die Schlichtungsstelle durch die Weigerung, auch für die beiden anderen Wohnungen eine Schlichtungsverhandlung anzusetzen, eine Rechtsverweigerung beging.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Absender nicht nur die rechtzeitige Aufgabe, sondern auch den Inhalt einer Sendung zu beweisen hat. Eine natürliche Vermutung für den behaupteten Inhalt einer Sendung einer Privatperson greift nur bei typischen Konstellationen; ein Sammelversand von drei separaten Kündigungsanfechtungen in einem einzigen Couvert stellt nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Normalfall dar. Da weder ein Begleitschreiben noch sonstige Hinweise auf drei Gesuche vorhanden waren, musste die Schlichtungsstelle auch nicht gestützt auf Art. 56 oder Art. 132 ZPO nachfragen oder auf eine angebliche Unvollständigkeit hinweisen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Nachweis für den behaupteten Inhalt misslang und selbst eine allfällige tatsächliche Vermutung widerlegt wäre, hielt vor Bundesgericht stand.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es lag keine Rechtsverweigerung vor, weil für die Wohnungen Nrn. xxx und zzz keine fristgerechten Schlichtungsgesuche als bewiesen galten.

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