contrat de bail à loyer,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Drei Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in einer mietrechtlichen Streitigkeit gegen ein Urteil der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf vom 7. April 2026. Das Bundesgericht forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von 4'000 Franken auf und setzte nach unbenutztem Fristablauf eine Nachfrist. Der verlangte Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei nicht fristgerechter Leistung des verlangten Kostenvorschusses die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig ist. Da die Beschwerdeführer den Vorschuss trotz ordentlicher Fristansetzung und Nachfrist nicht einzahlten, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt. Deshalb wurde die vereinfachte Verfahrenserledigung nach Art. 108 Abs. 1 BGG angewendet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das angefochtene kantonale Urteil bestehen.
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