bail à loyer; obligation du locataire de tolérer les réparations,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Mieter übernahmen 2014 ein Restaurantlokal in Genf in weitgehend bestehendem Zustand, obwohl eine spätere umfassende Gebäudesanierung vorgesehen war. Ab 2018 traten erhebliche Mängel auf, namentlich Abwassergerüche, mangelnde Abdichtung und vor allem eine ungenügende Tragfähigkeit des Bodens, weshalb das Restaurant ab 31. März 2019 geschlossen blieb. Streitig war vor Bundesgericht nur noch, ob die Mieter der Vermieterin im Dezember 2020 den Zutritt für Sanierungsarbeiten am Boden verweigern durften und ob ihnen deshalb weiterhin eine 100%ige Mietzinsreduktion zustand.
Erwägungen
Nach Art. 257h Abs. 1 und 3 OR muss der Mieter notwendige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten dulden, sofern sie rechtzeitig angekündigt werden und der Vermieter auf seine Interessen Rücksicht nimmt. Ein Verweigerungsrecht besteht nur, wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen fehlen; die Sicherung von Beweisen oder die fehlende Anerkennung der Kostenpflicht durch den Vermieter gehören nicht zu den zulässigen Ablehnungsgründen. Indem die Mieter Arbeiten verlangten, der Vermieterin den Zutritt aber ab 11. Dezember 2020 untersagten, verhielten sie sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Deshalb konnten sie für die Zeit nach diesem Datum keine Mietzinsreduktion wegen Fortbestands desselben Mangels mehr beanspruchen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die 100%ige Mietzinsreduktion wegen der mangelnden Tragfähigkeit des Bodens gilt nur vom 7. Mai 2019 bis 10. Dezember 2020 sowie erneut vom 5. Juli 2022 bis 31. März 2023; insgesamt wurde den Mietern eine Mietzinsreduktion von 1'427'506.85 Franken zugesprochen.
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