contestation d'une hausse de loyer (art. 269d et 270b CO),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Mehrere Mieter fochten 2009 eine Mietzinserhöhung für Wohnungen in U.________ an. Während des lange sistierten Verfahrens gingen die Liegenschaften 2017 im Rahmen einer Vermögensübertragung auf eine neue Vermieterin über; an der 2019 wieder aufgenommenen Schlichtungsverhandlung trat jedoch noch die frühere Eigentümerin auf. Streitig war vor Bundesgericht, ob die spätere Klage der neuen Vermieterin deshalb unzulässig sei und ob die aus der Erhöhung resultierenden Mietzinsdifferenzen verjährt oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorgeschriebene vorgängige Schlichtung im Mietrecht zwar grundsätzlich zwingend ist, die Mieter sich aber nach Treu und Glauben prozessuale Rügen unverzüglich vorbehalten müssen. Da ihnen der Vermieterwechsel seit Mai 2017 bekannt war, sie den Mangel aber nicht an der Schlichtungsverhandlung von 2019, sondern erst nach Klageeinreichung geltend machten, durften sie sich darauf nicht mehr berufen. Weiter qualifizierte das Gericht die Klage auf Bestätigung der Mietzinserhöhung als Feststellungsklage im Zusammenhang mit einem Gestaltungsrecht; die Verjährung nach Art. 128 OR betrifft dagegen erst allfällige spätere Zahlungsklagen für Mietzinsausstände. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs war mangels genügender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig und wäre ohnehin unbegründet gewesen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Klage der Vermieterin auf Validierung der Mietzinserhöhungen blieb zulässig, und die kantonale Bestätigung der Erhöhungen hatte Bestand.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Mietrecht ansehen