Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4A_107/2026Entscheid vom 13.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG focht bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug einen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung an. Das Obergericht des Kantons Zug wies ihre Beschwerde dagegen am 23. Februar 2026 ab. Am 2. März 2026 reichte sie beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig aufschiebende Wirkung, die abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Lit. b BGG nicht eingetreten werden. Die Begründung beschränkt sich auf einen kurzen Hinweis auf den Unzulässigkeitsgrund gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG.

Entscheid

Die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

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