Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob nach einer Pfändung von drei Grundstücken im Betreibungsverfahren gegen C.________ eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG, weil die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene B.________ AG die Eigentumsansprache erhob. Bezirksgericht und Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Während des Berufungsverfahrens verstarb C.________, und über seinen ausgeschlagenen Nachlass wurde der Konkurs eröffnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der Konkurseröffnung über den Nachlass alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen nach Art. 206 Abs. 1 SchKG dahinfallen und damit auch das betreibungsrechtliche Widerspruchsverfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdeführer hatte jedoch kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, die kantonale Klageabweisung nachträglich durch eine Abschreibung zu ersetzen, weil die zugrunde liegende Betreibung ohnehin weggefallen war. Soweit er eine andere Kostenverlegung verlangte, war seine Begründung ungenügend und zudem treuwidrig, weil er vor Kantonsgericht selbst die Weiterführung des Verfahrens verlangt hatte. Der Eventualantrag auf Verwertung der gepfändeten Gegenstände im Konkurs war neu und deshalb unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde insgesamt nicht eingetreten. Materiell blieb es dabei, dass aus dem bundesgerichtlichen Verfahren keine Änderung des kantonalen Ergebnisses oder eine Anordnung zur Verwertung der Grundstücke im Konkurs folgte.
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