Definitive Rechtsöffnung; Zustellung des Rechtsöffnungstitels; Zustellnachweis bei A-Post Plus,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verlangte von der A.________ AG Nachzahlungen von Arbeitgeberbeiträgen für die Jahre 2019 bis 2022 und wies deren Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ab. Gestützt auf diesen Entscheid und die Beitragsverfügungen wurde in vier Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob der Einspracheentscheid der Schuldnerin gültig zugestellt worden war, obwohl er mit A-Post Plus versandt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass sozialversicherungsrechtliche Entscheide mangels besonderer Formvorschriften grundsätzlich mit A-Post Plus zugestellt werden dürfen. Ein Track-&-Trace-Beleg kann als Zustellnachweis genügen, wobei eine fehlerhafte Zustellung nicht vermutet wird, sondern nur bei plausibel dargelegten besonderen Umständen anzunehmen ist. Solche konkreten und rechtzeitig vorgebrachten Umstände hatte die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht substanziiert behauptet. Ihre vor Bundesgericht nachgeschobenen Hinweise auf andere Zustellprobleme blieben als unzulässige Noven unbeachtlich, weshalb kein Eröffnungsmangel und keine Nichtigkeit des Einspracheentscheids vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 stellt einen gültig eröffneten und tauglichen Rechtsöffnungstitel für die definitive Rechtsöffnung dar.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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