Berechnung des Existenzminimums
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen berechnete am 22. Januar 2026 das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'450.-- und pfändete den darüber liegenden Betrag von Fr. 302.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die solothurnische Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend an das Bundesgericht und beanstandete die Berechnung seines Existenzminimums.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigen muss, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma kein Einkommen erziele, weshalb die geltend gemachten Geschäftsauslagen wie GA und Geschäftshandy nicht als Erwerbsunkosten berücksichtigt werden könnten; zudem seien die Kosten des privaten Handys bereits im Grundbetrag enthalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Legitimation der Aufsichtsbehörde und seine pauschale Kritik an der Begründung des Urteils genügten nach Auffassung des Bundesgerichts nicht, um eine Rechtsverletzung darzutun. Mangels hinreichender Begründung erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Existenzminimumsberechnung bestehen.
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