Bundesgerichtsentscheid

rigetto provvisorio dell'opposizione,

4D_113/2026Entscheid vom 13.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gläubigerin B.________ SA leitete gegen A.________ eine Betreibung über Fr. 2'700.-- ein. Die Friedensrichterin des Kreises Mendrisio erteilte am 21. Oktober 2025 die provisorische Rechtsöffnung gegen den erhobenen Rechtsvorschlag. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Tessiner Appellationsgerichts am 21. Mai 2026 ab, soweit sie darauf eintrat, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde kein Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026, beim Bundesgericht eingegangen am 11. August 2026, erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde. Nach Art. 32 Abs. 1 BGG leitet der Präsident das Verfahren als Instruktionsrichter bis zum Urteil, und nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet er als Einzelrichter über die Abschreibung zurückgezogener Verfahren.

Entscheid

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab. Damit blieb der kantonale Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bestehen.

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