Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4A_109/2026Entscheid vom 13.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Oktober 2025, mit dem definitive Rechtsöffnung zugunsten der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Zug gewährt wurde. Mit Urteil vom 23. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung) diese Beschwerde ab. Daraufhin reichte die A.________ AG am 2. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein und ersuchte um aufschiebende Wirkung, die in zwei Präsidialverfügungen vom 4. und 9. März 2026 abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht konstatiert, dass die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung beschränkt sich deshalb auf einen kurzen Hinweis auf den Unzulässigkeitsgrund.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide