Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Oktober 2025, mit dem definitive Rechtsöffnung zugunsten der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Zug gewährt wurde. Mit Urteil vom 23. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung) diese Beschwerde ab. Daraufhin reichte die A.________ AG am 2. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein und ersuchte um aufschiebende Wirkung, die in zwei Präsidialverfügungen vom 4. und 9. März 2026 abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht konstatiert, dass die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung beschränkt sich deshalb auf einen kurzen Hinweis auf den Unzulässigkeitsgrund.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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